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Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung

hugEine Haftpflichtversicherung ist für Haus- und Grundbesitzer unbedingt nötig. Wenn Mieter, Besucher oder Passanten auf Ihrem Grundstück zu Schaden kommen (herabfallende Dachziegel, unzureichend geräumte Gehwege), leistet diese Versicherung Schadenersatz. Selbstgenutzte Einfamilienhäuser / Eigentumswohnungen fallen in der Regel unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung.

Als Vermieter haben Sie viele Pflichten...

Als Vermieter eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks werden Ihnen laut Gesetz so genannte Verkehrssicherungspflichten zum Schutz von Dritten auferlegt. Dazu gehört die Reinigung und Beleuchtung des Anwesens, die Befreiung der Gehwege von Eis und Schnee (Streupflicht) sowie die Instandhaltung Ihrer Immobilie. Vernachlässigen Sie diese Pflichten und kommt ein Dritter zu Schaden, haften Sie für diesen Schaden mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Wie schnell so etwas passieren kann, zeigen Ihnen unsere Beispiele:

  • Wegen fehlender Beleuchtung Ihres Hauseingangs kommt es zu einem Unfall.
  • Ein Passant verletzt sich bei Glatteis auf dem nicht gestreuten Gehweg vor Ihrem Haus.
  • Ein herunterstürzender Dachziegel Ihres Hauses trifft ein parkendes Auto.

 

Mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind Sie auf der sicheren Seite.

Sie bietet Ihnen:

  • Schutz vor den finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden bis zu einer pauschalen Versicherungssumme von 10 Mio. EUR und Vermögensschäden von 250.000 EUR
  • Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch besteht
  • Übernahme der Kosten bei berechtigten Ansprüchen
  • Übernahme aller Kosten (z. B. Prozesskosten) zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

Versicherungsschutz geniessen Sie als Hauseigentümer vermieteter Ein- oder Zweifamilienhäuser.

Selbst genutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser sind über eine Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Als Hauseigentümer vermieteter Mehrfamilienhäuser oder Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft sowie als Besitzer eines unbebauten Grundstücks gelten abweichende Regelungen. Hier informiert Sie unser Ansprechpartner vor Ort gerne.


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